Ehrenbürger der Stadt Paderborn
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes ist eine seltene und besonders symbolträchtige Form der Auszeichnung von Personen, die sich um eine Stadt oder Gemeinde verdient gemacht haben.
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes ist - sieht man von wenigen bereits früher erfolgten Einzelfällen ab - eine erst seit dem 19. Jahrhundert von Städten und später auch von Gemeinden genutzte Form der Auszeichnung verdienter Bürger. Dass sie etwas ganz Besonderes darstellt, erkennt man schon daran, dass sie im Kommunalverfassungsrecht, der Rechtsgrundlage kommunaler Selbstverwaltung schlechthin, ausdrücklich vorgesehen, aber auch reglementiert ist. Abgesehen von der NS-Zeit hat es in Deutschland nie ein einheitliches Kommunalverfassungsrecht und somit eine einheitliche Gesetzesgrundlage für das Ehrenbürgerrecht gegeben. Jedes der deutschen Länder hatte und hat auch heute sein eigenes Kommunalverfassungsgesetz. In Preußen, dem mit Abstand größten Land, galten für die längste Zeit sogar unterschiedliche, jeweils regional begrenzte Kommunalverfassungen nebeneinander, die zudem auch noch zwischen Städten und Landgemeinden unterschieden.
Paderborn ist seit 1836, als die Revidierte Städteordnung von 1831 hier Gültigkeit erlangte, berechtigt die Ehrenbürgerwürde zu verleihen. Zwei Jahre später, 1838, machte die Stadt zum ersten Mal Gebrauch von dieser Möglichkeit der Ehrung. Seitdem haben das Kommunalverfassungsrecht und mit ihm die gesetzlichen Bestimmungen über die Ehrenbürgerwürde mehrfach gewechselt. Die derzeitige Rechtsgrundlage für die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes bildet die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 1994, S. 666), deren § 34 lautet:
(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Sie kann langjährigen Ratsmitgliedern und Ehrenbeamten nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung verleihen.
(2) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechtes und über die Entziehung einer Ehrenbezeichnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.
Die Ehrenbürger der Stadt Paderborn sind mit Bild und den wichtigsten Angaben zur Person in einem 1993 angelegten repräsentativen Ehrenbürgerbuch nachgewiesen. Es ist das offizielle Ehrenbürgerverzeichnis der Stadt; für seine Fortführung und sichere Aufbewahrung ist das Stadtarchiv zuständig.