Gartenwasserzähler

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Leitungswasser im Garten zu verwenden, finden Sie hier weitere Informationen.

Information zur Minderung der Abwassergebühr

Gebührenpflichtige, die eine Minderung der Abwassergebühr, zum Beispiel zur Gartenbewässerung oder Teichbefüllung (nicht aber Pools) geltend machen möchten, beachten bitte folgendes:

Versuchen Sie zu ermitteln, ob sich die Antragstellung für Sie lohnt. Sie sparen dadurch aktuell 3,04 EUR Abwassergebühr je 1 m³ (1.000 Liter) Wasser, welches Sie im Garten verwenden. Dies entspricht ca. 100 Gießkannen, so dass Ihre Ersparnis ca. 2,5 Cent pro Gießkanne beträgt. Demgegenüber stehen die Kosten für die Antragstellung und den Zählereinbau (beides spätestens alle 6 Jahre). 

Der Antrag ist kostenpflichtig. Nach § 8 Ziff. c) der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz zur Abwassersatzung der Stadt Paderborn wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 65,00 EUR erhoben. Diese Gebühr fällt mit jedem Zählerwechsel an (spätestens alle 6 Jahre).

Der Nachweis der Minderungsmengen ist grundsätzlich durch dauerhaft eingebaute geeichte Wasserzähler zu erbringen. Bei der Installation ist zu beachten, dass der Wasserzähler in den entsprechenden Leitungsstrang einzusetzen ist, der nur das Wasser führt, welches nicht in die Kanalisation gelangen kann. Bei der Gartenbewässerung werden Zähler zum Anschrauben am Zapfhahn (sog. Ventil- oder Zapfhahnzähler) nicht mehr anerkannt. Die Installation des Zählers muss durch einen geeigneten Fachbetrieb erfolgen, der den Einbau auf dem entsprechenden Formular bescheinigt. Die Kosten betragen ca. 100 - 150 EUR für Material und Lohn. Im Jahr des Zählereinbaus können somit Kosten von knapp 200 EUR entstehen, dieser Betrag hat den Wert der Schmutzwassergebühr für ca. 66 m³. 

Zur Anrechnung von Minderungsmengen ist der „Antrag auf Minderung der Abwassergebühr“ zu stellen.

Als Nachweis der ordnungsgemäßen Installation ist dem Antrag zwingend die Anlage 1 „Nachweis zur Installation geeichter Wasserzähler“ beizufügen. Damit bestätigt der Installateur den fachgerechten Einbau des Zählers.

Jeweils zum Jahresende erfolgt die schriftliche Aufforderung, die aktuellen Zählerstände schriftlich mitzuteilen. Eine Erinnerung erfolgt nicht. Erfolgt keine Mitteilung, so kann keine Minderung angerechnet werden.

Wasserzähler, die für gebührenrelevante Zwecke zum Einsatz kommen, müssen alle 6 Jahre mit Ablauf ihres Eichzeitraumes nachgeeicht oder durch neue Zähler ersetzt werden. Der Zählerwechsel ist ebenfalls von einem Fachbetrieb durchzuführen und zu bescheinigen. Erfolgt der Nachweis nicht, kann eine Minderung nicht weiter geltend gemacht werden.

Der Stadtentwässerungsbetrieb behält sich vor, die Zählerstände und den Einbau der Wasseruhr bei örtlichen Kontrollen zu überprüfen.

 

Behandlung von Poolwasser / Wasser aus Schwimmbecken:

Bei Wasser aus Pools und Schwimmbecken handelt es sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht um Abwasser (§ 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG).

Auch für den Fall, dass keine Chlorung oder sonstige Behandlung des Wassers vorgenommen werden sollte, wird das Wasser alleine durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, wie zum Beispiel durch Sonnencreme, Haare, Laub usw.. Die zuvor genannten Gründe führen zu einer Veränderung des Wassers, sodass die ursprüngliche Beschaffenheit des Frischwassers nicht mehr vorhanden ist.

Dieses darf daher nicht auf dem Grundstück versickert werden, sondern muss in den öffentlichen Schmutzwasserkanal geleitet werden, um eine Reinigung des Wassers in der Kläranlage zu ermöglichen.

Die Füllung von Pools und Schwimmbecken darf nicht über den Gartenwasserzähler erfolgen. Über den Gartenwasserzähler darf nur die Bewässerung des Gartens durchgeführt werden. Hierbei fallen keine Abwassergebühren an, da dieses genutzte Wasser vor Ort versickert und von den Pflanzen aufgenommen wird. Poolwasser stellt jedoch Schmutzwasser dar und ist in den Schmutzwasserkanal einzuleiten.

Demnach sind hierfür die Abwassergebühren zu zahlen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann ordnungsrechtlich verfolgt werden.