Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Als werdende Mutter genießen Sie einen besonderen Schutz sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit sind Sie von Ihrer Arbeit freigestellt, um sich auf die Geburt vorzubereiten bzw. sich nach der Geburt zu erholen und in Ruhe die erste Zeit mit Ihrem Kind zu verbringen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung.

Während des Mutterschutzes erhalten Sie – sofern Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen – von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld und ggf. von Ihrem Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss ergeben summiert Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen aus den letzten drei Kalendermonaten. Sofern Sie privat versichert sind, ist nicht die Krankenkasse, sondern die Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt in Bonn die richtige Anlaufstelle.

Im Anschluss an die Mutterschutzfrist können Sie Elternzeit beantragen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder – sofern Sie privat versichert sind – an das Bundesversicherungsamt in Bonn.

 

Kündigungsschutz

Während der Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen. Der Kündigungsschutz gilt unabhängig davon, ob Sie als Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder in Elternzeit gehen wollen. Der Kündigungsschutz besteht auch während der gesamten Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit.

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