Gewalt

Gewalt hat viele Gesichter.
Für Betroffene ist sie immer demütigend, erniedrigend und verletzend.

Gewalt

Gewalt findet häufig in den eigenen vier Wänden, also "zu Hause" statt. 

  • Sie oder Ihre Kinder erleben körperliche und/oder psychische Gewalt
  • Sie oder Ihre Kinder erleiden oder haben sexuelle Übergriffe, Vergewaltung oder Missbrauch erlitten 

Häusliche Gewalt ist eine Straftat

Wenn Sie in Ihrer Partnerschaft, Ehe oder Familie misshandelt, verletzt, bedroht oder beleidigt werden, haben Sie das Recht, sich dagegen zu wehren.

Sie haben das Recht auf ein gewaltfreies Leben

Ihr Schutz ist das Wichtigste

Sie leben mit Ihrem Ehemann/Partner zusammen, der Ihnen gegenüber gewalttätig geworden ist oder Sie bedroht hat. Die gewalttätige Person kann auch Ihr Vater, Bruder, Mitbewohner etc. sein.

Ihr gewalttätiger Partner wurde von der Polizei der Wohnung verwiesen und hat ein Rückkehrverbot für 10 Tage erhalten. Dabei ist es unerheblich, wem die Wohnung gehört oder wer sie gemietet hat. Auch wenn die gewalttätige Person dringend persönliche Sachen benötigt, ist das Aufsuchen der Wohnung nur in Begleitung der Polizei zulässig.

Die Polizei überprüft die Einhaltung des Rückkehrverbotes mindestens einmal. Mit dieser Maßnahme will die Polizei Sie vor weiterer Gewalt schützen.

Die Polizei fertigt in Fällen häuslicher Gewalt immer eine Strafanzeige. Darüber hinaus können Sie innerhalb der von der Polizei festgesetzten 10 Tage der Wohnungsverweisung des Gewalttäters zusätzlich einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz stellen. Dadurch verlängert sich sein Rückkehrverbot noch einmal bis zur gerichtlichen Entscheidung um maximal 10 Tage.

Mit Ihrem Einverständnis gibt die Polizei Ihre Adresse und Telefonnummer an eine Frauenberatungsstelle weiter, die dann mit Ihnen Kontakt aufnimmt.

Sie entscheiden, wie es weitergehen soll

Sie haben in den 10 Tagen des Rückkehrverbotes die Möglichkeit, zu überlegen, wie es weitergehen soll.

1. Sie möchten in Ihrer Wohnung bleiben

Sie können die 10 Tage nutzen, um beim Amtsgericht (Rechtsantragstelle) Maßnahmen zur Ihrem Schutz zu beantragen.

Das Gericht kann auf Ihren Antrag hin per Eilverfahren Ihnen die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zusprechen.

Weiterhin kann das Gericht auf Ihren Antrag hin per Eilverfahren folgende Anordnungen aussprechen:

Die gewalttätige Person darf

  • Die Wohnung auch weiterhin nicht betreten
  • Sich Ihnen oder der Wohnung auf einen bestimmten Umkreis nicht nähern
  • Keine Orte aufsuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (z.B. Ihr Arbeitsplatz, der Kindergarten, die Schule, Freizeiteinrichtungen, Einkauf...)
  • Keinen Kontakt zu Ihnen aufnehmen z.B. über Telefon, Fax, Briefe, E-mails, SMS...

2. Sie möchten nicht in der Wohnung bleiben

Im Frauenhaus finden Sie Schutz und Unterkunft. Sie können im Frauenhaus anrufen und nach einem Platz fragen.

Lassen Sie sich beraten und unterstützen

Sie haben sicher viele Fragen:

  • Wie soll es weitergehen?
  • Muss ich zu meinem Schutz rechtliche Schritte einleiten?
  • Will ich mich trennen und über meine Rechte informieren?
  • Was mache ich, wenn mein Partner wieder gewalttätig wird?
  • Was ist, wenn er sich nicht an polizeiliche oder rechtliche Anordnungen hält?
  • Wie kann ich meine Kinder schützen?

 

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