Winterdienst

Der ASP ist für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb geschlossener Ortslagen verantwortlich, soweit die Reinigung nicht dem entsprechenden Grundstückseigentümer übertragen ist.

Wenn der Winter Einzug hält sind wir für Sie unterwegs.

© Stadt PaderbornASP-Winterdienst

Diese Aufgabenteilung zwischen der Stadt Paderborn und den Grundstückseigentümern wurde in der Satzung über die Straßenreinigung festgeschrieben, damit Straßen und Gehwege auch bei Schnee- und Eisglätte gefahrlos passiert werden können. Und das können wir am ehesten erreichen, wenn die Bürger Paderborns Hand-in-Hand mit uns zusammen arbeiten.

Ein paar Worte zu Ihren Winterpflichten

Die Anlieger müssen bei Schnee- und Eisglätte die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege bzw. die gemeinsamen Geh- und Radwege in einer für den Verkehr erforderlichen Breite (wenn möglich mindestens 1,50 m) streuen bzw. vom Schnee räumen. Als Gehwege zählen auch Fahrbahnränder von Straßen ohne einen erkennbar abgeteilten Gehweg, dort ist ebenfalls in einer Breite von 1,50 m zu räumen bzw. zu streuen.

In der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind an dem darauffolgenden Tag werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.
 

Beim Streumaterial an die Umwelt denken

© Stadt Paderborn

Sicherheitskriterien und Umweltaspekte stehen sich beim kommunalen Winterdienst konträr gegenüber. Die negativen Auswirkungen von Streusalz auf Straßenbäume und Begleitgrün, auf den Boden und auf die Gewässer haben die Stadt veranlasst, in der Straßenreinigungssatzung ein Streusalzverbot für die Geh- und Radwegbereiche auszusprechen.
Als Streumaterial sind nur abstumpfende Stoffe (Sand, Splitt, Asche) zugelassen. Nur bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen, z. B. Eisregen, darf ein Gemisch aus abstumpfenden
und auftauenden Stoffen (Anteil max. 15 %) verwendet werden.

Schnee sollte auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder auf dem Fahrbahnrand so gelagert werden, daß kein Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Sinkkästen ("Gullis") und Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten.

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