OVG Münster: Paderborner Flächennutzungsplan nicht zu beanstanden

Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie korrekt

© Stadt PaderbornSeit 2010 sind in regelmäßiger Folge Kommunen in NRW vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit der Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windkraft in ihren Flächennutzungsplänen gescheitert. Deshalb ist es umso bemerkenswerter, was am Dienstag in Münster vom 22. Senat des OVG entschieden wurde: Die 146. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Paderborn mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie ist nicht zu beanstanden lautet das Urteil in einem dagegen gerichteten Normenkontrollverfahren.

Mittwoch, 03. Juli 2024 | Stadt Paderborn - Seit 2010 sind in regelmäßiger Folge Kommunen in NRW vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit der Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windkraft in ihren Flächennutzungsplänen gescheitert. Deshalb ist es umso bemerkenswerter, was am Dienstag in Münster vom 22. Senat des OVG entschieden wurde: Die 146. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Paderborn mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie ist nicht zu beanstanden lautet das Urteil in einem dagegen gerichteten Normenkontrollverfahren.

"Das Gericht hat die Richtigkeit unserer Windkraft-Planung bestätigt. Wir haben mit dem rechtskonformen Flächennutzungsplan die Möglichkeit, die Windkraft-Vorhaben weiter im Außenbereich zu steuern und Bereiche freizuhalten", so der Paderborner Stadtplanungsamtsleiter Thomas Jürgenschellert.

Die im Jahr 2021 beschlossene 146. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Paderborn stellt insgesamt neun Vorrangzonen für die Windenergie mit einer Gesamtfläche von rund 648 ha dar. Sie regelt zugleich, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen grundsätzlich nicht zulässig ist. Wie das OVG in einer Pressemitteilung weiter schreibt, wandte sich hiergegen die Antragstellerin, die im Stadtteil Wewer in einem Bereich, den die Stadt Paderborn letztlich nach einer Einzelfallprüfung nicht als Konzentrationszonen dargestellt hat, mehrere Windenergieanlagen errichten möchte.

Der Antrag hatte keinen Erfolg, heißt es in der Pressemitteilung des OVG weiter. Zur Begründung hat der Vorsitzende des 22. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Bei ihrer Konzentrationszonenplanung sind der Stadt Paderborn keine beachtlichen Abwägungsfehler unterlaufen. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Flächen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung (16. Dezember 2021) noch innerhalb des - zwischenzeitlich abgeschafften - landesrechtlichen Mindestabstands lagen und für die Einordnung von militärisch genutzten Flächen (Truppenübungsplatz Senne und Standortübungsplatz „Auf der Lieth“) als sogenannte harte Tabuzonen (= Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen).

Die Berücksichtigung eines planerischen Vorsorgeabstands von 1.000 m zu reinen und allgemeinen Wohngebieten (gerechnet ab Rotorblattspitze) ist nach den Feststellungen des OVG ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Stadt durfte auch (Natur-)Schutzgebiete sowie Laub- und Laubmischwaldflächen auf der Ebene der sogenannten weichen Tabuzonen (= nach den Vorstellungen der Gemeinde sollen in diesen Zonen Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet nicht aufgestellt werden, obwohl dies grundsätzlich tatsächlich und rechtlich möglich wäre) ausschließen.

In diesem Rahmen durfte sie auch Bestandsschutzinteressen von Betreibern bestehender Anlagen differenziert berücksichtigen. Ebenfalls keinen Abwägungsfehler begründet die einzelfallbezogene Vorgehensweise der Stadt Paderborn, Flächen aus Gründen des vorsorgenden Artenschutzes nicht für die Windenergie zur Verfügung zu stellen, namentlich im „Wewerschen Wald“ zum Schutz des Rot- und Schwarzmilans sowie der Waldschnepfe und am „Knipsberg“ zum Schutz des zum damaligen Zeitpunkt in diesem Bereich brütenden Schwarzstorchs, des Rotmilans und des Uhus.

Einen Verstoß der Konzentrationszonenplanung der Stadt Paderborn gegen das Gebot, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Die vorgesehenen Konzentrationszonen machen - nach den nicht zu beanstandenden planerischen Annahmen - gut 16 % der Fläche aus, die für die Windenergiezone grundsätzlich zur Verfügung steht. Das ist insoweit jedenfalls als ausreichend anzusehen.

In der Pressemitteilung des OVG heißt es abschließend, dass eine Revision nicht zugelassen ist. Hiergegen kann die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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